Verbraucherschutz vor Telefonwerbung
Durch diese Regelung dreht sich das Gesetz etwas. Bisher musste gegen unerwünschte Telefonanbieter geklagt werden, heute kann direkt ein Bußgeld verhängt werden. Das spart Zeit und soll auch kurzfristig Ergebnisse bringen. Weiterhin erlaubt bleiben Anrufe, die ein konkretes Vertragsverhältnis zum Zweck haben, falls es also Änderungen etc. geben sollte. Gemäß dem Wortlaut des Gesetzes muss der Vertrag allerdings bereits bestehen. Erst dann sind Telefonanrufe zu genau diesem Vertrag erlaubt. Welche Anrufe damit gemeint sind, kann sich jeder vorstellen. Seien es nun die Lotterien, Telefongesellschaften oder Reiseveranstalter, solche Werbeanrufe hat bereits jeder einmal erlebt. Es bleibt zu hoffen, dass zwei Dinge bewirkt werden:
Versicherungsverträge sind Grenzfälle. Bittet ein Kunde einen Makler um Rat und evtl um ein Angebot, ist zumindest eine Übereinkunft bezüglich einer Dienstleistung getroffen. Der Makler berät den Kunden, schickt ihm Unterlagen und bespricht mit ihm die Vorgehensweise, klärt Dinge für ihn ab und darf zu diesem Zweck auch mal telefonisch Dinge nachfragen. Denn der Makler steht auf der Seite des Kunden und muss ihn beraten und ihm zur Seite stehen. Es sollte ihm erlaubt sein, sich nach einem Beratungsgespräch und der Abgabe eines Angebotes nochmal zu erkundigen, ob noch Fragen offen sind oder auch wieso der Kunde den Vertragsabschluß trotz Beratung nun doch nicht getätigt hat. Dies gehört nach meiner Auffassung zu seiner Aufgabe als Makler. In diesem Zusammenhang darf er den Kunden auch anrufen, muss sich aber unbedingt auf den konkreten Fall beschränken. Die Beratungstätigkeit ist eine Nebenpflicht eines Makler und als solches zumindest nicht unbedingt strafbar. Reduziert man §61 VVG auf das Wesentliche, kommt man zu der einfachen
Formel: Zu beachten ist, dass das Wort Versicherungsnehmer in diesem Zusammenhang auch auf Interessenten zutrifft, denn das sind ja Pflichten, die vor einem Vertragsabschluss zu erfüllen sind. Insofern braucht man eigentlich keinen Unterschied zwischen Interessenten und Kunden zu machen. Natürlich gibt es hier auch Ausnahmen, meiner Meinung nach wären beispielsweise spartenübergreifende Anrufe nicht zulässig. Fragt ein Kunde nach einer Haftpflichtversicherung an, darf ihn der Makler nicht später zur Altersvorsorge anrufen. Hier liegt es am BaFin, eine verbindliche Grenze zu ziehen.
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