Zahnversicherung ARAG Z100

Angebot anfordern

Fordern Sie sich gleich ein Angebot für die Zahnzusatzversicherung der ARAG an.

Angebot
anfordern
< kostenlos
< unverbindlich
< schnell

Zahnversicherung ARAG

Testurteile ARAG Z100

  • Finanztest 04/2007: Platz 2
  • Finanztest 12/2008: gut 1,6
  • Ökotest 05/2008: 2. Rang
  • 5 Sterne bei GutGuenstigVersichert.de
  • Finanztest 05/2010: gut 1,6

Versicherer

Versicherer ist die ARAG Krankenversicherung mit Sitz in München. 1935 gründet Heinrich Faßbender die Rechtsschutzversicherung ARAG. In den Folgejahren wurde die ARAG um viele weitere Sparten erweitert, seit 1984 wird auch das Krankenversicherungsgeschäft betrieben.

Tarifbeschreibung Z100

ARAG Z100: Seit Jahren ein solider Tarif mit stabilen Beiträgen und hohen Leistungen, insbesondere im Detail erstattet die ARAG häufig mehr als die Konkurrenz (z.B. Knochanaufbau). Der Tarif Z100 ist einer der meistverkauften Tarife auf dem deutschen Markt.

Leistungen der Zahnversicherung

  • 80% Erstattung für Zahnersatz und Inlays
  • 80% Erstattung für Kieferorthopädie (Keine Mehrkostenvereinbarungen)
  • 100% Erstattung für professionelle Zahnreinigung
  • 100% Erstattung für sonstige Zahnbehandlungen (Wurzelbehandlungen, Parodontose)
  • 100% Erstattung für Zahnersatz bei Regelversorgung

Vertragsdetails

  • Laufzeit des Vertrages: 2 Jahre
  • Zahnstaffel:
    • Im ersten Jahr 500 EUR
    • Im zweiten Jahr 1000 EUR
    • Danach unbegrenzt
  • Höchstgrenze: Keine
  • Wartezeit: Allgemeine Wartezeit 3 Monate, Besondere Wartezeit 8 Monate für Zahnersatz und Kieferorthopädie

Tarifbedingungen Z100

Zahn-Ergänzungstarife für GKV-Versicherte

1. Allgemeines
Versicherungsfähig nach diesen Tarifen sind Personen, die Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung der Bundesrepublik Deutschland (GKV) haben. Eine Versicherung nach den Tarifen Z100 ist nur möglich, wenn für die zu versichernde Person keine andere private Versicherung mit Zahnleistungen besteht und in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung kein Kostenerstattungsprinzip gewählt wurde. Abweichend von § 1 Teil II (4) der AVB können die Tarife selbstständig abgeschlossen werden.

2. Leistungen
Erstattungsfähig sind Aufwendungen für medizinisch notwendige zahnärztliche Behandlungen (Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie) gemäß § 4 Teil II (4) der AVB. Alle Behandlungen müssen im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung erfolgen, also von Behandlern mit Kassenzulassung durchgeführt und im Rahmen der kassenärztlichen Vorschriften abgerechnet werden. Demnach sind privatärztliche Rechnungen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) nur dann erstattungsfähig, wenn die medizinisch notwendigen Maßnahmen von Behandlern mit Kassenzulassung durchgeführt werden und nicht im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung abgerechnet werden können. Sofern Anspruch auf Leistungen der GKV besteht, sind Originalrechnungen oder Duplikate mit einer Bestätigung der GKV über die gewährten Leistungen einzureichen. Die Leistungen der GKV sind jeweils zuerst in Anspruch zu nehmen.

a) Tarifliche Leistung
Die Höhe der tariflichen Leistungen hängt von der Höhe der Leistungen der GKV ab. Die tariflichen Leistungen ergeben zusammen mit der Leistung der GKV eine Gesamtleistung (Tarif Z100 + GKV) in Prozent der erstattungsfähigen Rechnungsbeträge gemäß nachfolgender Tabelle. Besteht kein Anspruch auf Leistungen der GKV, wird somit diese Gesamtleistung in vollem Umfang aus den Tarifen Z100 erbracht. Hat der Versicherte in der GKV einen Selbstbehalt zur Beitragsreduzierung vereinbart, zählt dieser gleichfalls als Leistung der GKV.

Leistungsbereiche
Tarif Z100
  • 100 % – Zahnbehandlung (ausgenommen Inlays)
  • 100 % Zahnersatz, wenn die Rechnung keine privatzahnärztlichen Vergütungsanteile nach GOZ enthält (Regelversorgung)
  • 80 % Zahnersatz, wenn die Rechnung vollständig oder teilweise Vergütungsanteile nach GOZ enthält (über die Regelversorgung hinausgehende gleichartige bzw. von der Regelversorgung abweichende andersartige Versorgung)
  • 80 % Inlay
  • 80 % Kieferorthopädie*, wenn für eine medizinisch notwendige kieferorthopädische Behandlung kein Leistungsanspruch gegenüber der GKV besteht

* Kieferorthopädie
Bei Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfolgt in der GKV eine Einstufung der Zahn- und Kieferfehlstellungen je nach Schwere in sog. Kieferorthopädische Indikationsgruppen (KIG 1 bis 5). Bei Einstufung in eine der KIGGruppen 3, 4 oder 5 besteht ein Leistungsanspruch gegenüber der GKV; in diesen Fällen erfolgt keine Leistung aus den Tarifen Z100 oder Z70. Bei einer medizinisch notwendigen kieferorthopädischen Behandlung ohne Leistungsanspruch gegenüber der GKV -- z.B. bei Einstufungen in KIG 2 oder bei Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres -- werden die Aufwendungen mit den tariflichen Sätzen erstattet.
Empfehlung
Bei umfangreichen Behandlungen wird die Vorlage eines Heil- und Kostenplans vor Behandlungsbeginn empfohlen. Im Fall einer kieferorthopädischen Behandlung zählt hierzu auch die KIGEinstufung durch den Behandler. Der Versicherer prüft die Unterlagen unverzüglich und gibt über die zu erwartende Versicherungsleistung schriftlich Auskunft.

b) Summenmäßige Begrenzungen
Die maximale tarifliche Leistung ist begrenzt auf
Tarif Z100
  • im 1. Jahr 500 €
  • im 2. Jahr 1.000 €
  • ab dem 3. Jahr unbegrenzt,
jeweils ab Versicherungsbeginn nach einem der Tarife Z100 gerechnet. Die Begrenzungen entfallen, wenn die erstattungsfähigen Aufwendungen nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen sind.

3. Anpassung des Versicherungsschutzes
Der Versicherer ist unter den Voraussetzungen von § 18 Teil I (1) der AVB berechtigt, auch tariflich vorgesehene Höchstbeträge mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse, auch für den noch nicht abgelaufenen Teil des Versicherungsjahres, mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders den veränderten Verhältnissen anzupassen. Diese Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt, sofern nicht mit Zustimmung des Treuhänders ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
Meinten Sie vielleicht einen dieser Begriffe:
Wohngebäudeversicherung, Private Haftpflichtversicherungen, Riester-Rentenversicherung, Hausratversicherung inkl. Glasversicherung, Pflegetagegeldversicherung, Kfz-Versicherungen, Eigenheim-Finanzierung, Krankenzusatzversicherung, Rechtsschutzversicherung, Übersicht über Versicherungen, Zahnzusatzversicherung, Hundeversicherungen, Pferdeversicherungen, Heilpraktikerversicherung, Zahnversicherung Barmenia ZGPlus, Zahnversicherung ARAG Z100, Zahnversicherung Central Prodent, Zahnversicherung CSS Flexi, Zahnversicherung Inter Dental Comfort, Zahnversicherung Deutscher Ring Dent100, Zahnversicherung Continentale CEZK, Krankenhausversicherung, Zahnversicherung Hanse Merkur EZ+EZT+EZP, Zahnversicherung Wuerttembergische, Unfallversicherung, Gesetzliche Krankenkasse, Berufsunfähigkeitsversicherung,