Zahnversicherung Barmenia

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Zahnversicherung Barmenia

Testergebnisse

Barmenia ZG

  • Finanztest 04/2007: Platz 1
  • Finanztest 12/2008: sehr gut 1,3

Barmenia ZGPlus

  • Finanztest 05/2010: sehr gut 1,3
  • Versicherer

    Versicherer ist die Barmenia Krankenversicherung mit Sitz in Wuppertal.

    Tarifbeschreibung ZGPlus

    Barmenia ZGPlus: Der Vorgängertarif ZG war Testsieger 2007 und sein Nachfolger ist immer noch sehr empfehlenswert. Die Leistungen des Tarifs ZGPlus gehören in einigen Bereichen immer noch die Besten auf dem Markt. Darüber hinaus sind nun auch anders als beim Vorgänger viele Zahnbehandlungskosten standardmäßig abgesichert.

    Leistungen der Zahnversicherung ZGPlus

    • 85% Erstattung für Zahnersatz und Inlays
    • Es wird nur die Regelleistung der GKV angerechnet, deshalb sind auch mehr als 85% Erstattung möglich
    • 85% Erstattung für sonstige Zahnbehandlungen (Wurzelbehandlungen, Parodontose)
    • 85% für Prophylaxe
    • 85 % für Kunststofffüllungen

    Vertragsdetails

    • Laufzeit des Vertrages: 2 Jahre
    • Zahnstaffel
      • max. 1.000 Euro im ersten Kalenderjahr
      • max. 2.000 Euro in den ersten zwei Kalenderjahren
      • max. 3.000 Euro in den ersten drei Kalenderjahren
      • max. 4.000 Euro in den ersten vier Kalenderjahren
      • max. 5.000 Euro in den ersten fünf Kalenderjahren
    • Höchstgrenze: Keine
    • Wartezeit: Allgemeine Wartezeit 3 Monate, Besondere Wartezeit 8 Monate für Zahnersatz und Kieferorthopädie
    • Versicherer verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrecht

    Tarifbedingungen Barmenia ZGPlus

    Versicherungsfähigkeit
    Nach dem Tarif ZGPlus können Personen versichert werden, die Versicherte der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind.

    1. Leistungen
    Der Versicherer ersetzt nach Maßgabe des Versicherungsvertrages im Versicherungsfall die nachgewiesenen Aufwendungen in folgendem Umfang.

    1.1 Erstattungsfähige Aufwendungen

    1.11 Zahnersatz, Inlays und Kunststofffüllungen
    Unter den Versicherungsschutz fallen die Aufwendungen für
    a) Zahnersatz (Prothesen, Stiftzähne, Brücken, Kronen, Implantate, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen) einschließlich Vor- und Nachbehandlungen und Reparaturen;
    b) Inlays und Kunststofffüllungen. Dem Versicherer ist vor Beginn der Behandlung ein Heilund Kostenplan vorzulegen, wenn die voraussichtlichen Aufwendungen 1.000,00 EUR überschreiten werden.

    1.12 Wurzelbehandlungen, Parodontosebehandlungen und Aufbissschienen
    Unter den Versicherungsschutz fallen die Aufwendungen für nicht unter die Leistungspflicht der GKV fallende
    a) Wurzelbehandlungen;
    b) Parodontosebehandlungen;
    c) Aufbissschienen (nicht jedoch im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung).
    Erfolgt eine Leistung der GKV, so entfällt eine Erstattung nach diesem Tarif.

    1.13 Akupunktur zur Schmerztherapie und bei der Anästhesie
    Unter den Versicherungsschutz fallen die Aufwendungen für Akupunktur zur Schmerztherapie und bei der Anästhesie, die in direktem Zusammenhang mit den erstattungsfähigen Aufwendungen nach den Ziffern 1.11 und 1.12 erbracht wird.

    1.14 Zahnmedizinische Prophylaxemaßnahmen
    Unter den Versicherungsschutz fallen die Aufwendungen für zahnmedizinische Prophylaxemaßnahmen, z. B.
    • Erstellung des Mundhygienestatus, sowie eingehende Untersuchung auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sowie Beurteilung der Mundhygiene und des Zahnfleischzustandes und die Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisungen,
    • Aufklärung über Krankheitsursachen der Zähne und deren Vermeidung,
    • Fluoridierung zur Zahnschmelzhärtung,
    • Beseitigung von Zahnbelägen und Verfärbungen (so genannte professionelle Zahnreinigung),
    • Behandlung von überempfindlichen Zahnflächen,
    • Fissurenversiegelung.
    Bei den erstattungsfähigen Aufwendungen nach den Ziffern 1.11 bis 1.14 sind Gebühren im tariflichen Umfang innerhalb der Höchstsätze 1 der jeweils gültigen amtlichen deutschen Gebührenordnungen erstattungsfähig. Zahntechnische Leistungen sind bis zu den ortsüblichen Preisen erstattungsfähig.

    1.2 Höhe der Leistungen

    1.21 Zahnersatz, Inlays und Kunststofffüllungen
    Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden vorbehaltlich der Regelung der Ziffer 1.23 wie folgt ersetzt:
    a) für Zahnersatz gemäß Ziffer 1.11a): ..... zu 85 %;
    b) für Inlays und Kunststofffüllungen gemäß Ziffer 1.11 b):.... zu 85 %.
    Von den tariflichen Leistungen wird die Vorleistung der GKV abgezogen; bei Leistungen für Zahnersatz nach Ziffer 1.11a) wird als Vorleistung der GKV maximal der befundbezogene Festzuschuss für die Zahnersatz-Regelversorgung in der GKV ohne Bonus 2 abgezogen. Einschließlich der Leistungen der GKV dürfen 100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen nicht überschritten werden.

    Sind zustehende Leistungen der GKV nicht in Anspruch genommen worden, werden bei Zahnersatz nach Ziffer 1.11a) 40 % und bei Inlays und Kunststofffüllungen nach Ziffer 1.11b) 20 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages als Vorleistung der GKV von den tariflichen Leistungen abgezogen. Bei Nichtvorlage des Heil- und Kostenplans vor Behandlungsbeginn wird der 1.000,00 EUR übersteigende Teil der erstattungsfähigen Aufwendungen vorab um 50 % gekürzt.

    1.22 Wurzelbehandlungen, Parodontosebehandlungen, Aufbissschienen, Akupunktur zur Schmerztherapie und bei der Anästhesie, zahnmedizinische Prophylaxemaßnahmen
    Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden vorbehaltlich der Regelung der Ziffer 1.23 wie folgt ersetzt:
    a) für Wurzelbehandlungen, Parodontosebehandlungen und Aufbissschienen gemäß Ziffer 1.12: .....zu 85 %;
    b) für Akupunktur zur Schmerztherapie und bei der Anästhesie gemäß Ziffer 1.13:.........zu 85 %;
    c) für Zahnmedizinische Prophylaxemaßnahmen gemäß Ziffer 1.14:....zu 85 %, bis zu einem Gesamtbetrag von 85,00 EUR innerhalb eines Kalenderjahres.

    1 Das ist der 3,5fache Satz der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), bei Leistungen nach den Abschnitten A, E oder O der GOÄ der 2,5fache Satz, bei Leistungen nach Abschnitt M der GOÄ der 1,3fache Satz.
    2 Dies sind zurzeit grundsätzlich 50 % der Kosten für die Zahnersatz-Regelversorgungsleistungen.


    1.23 Summenmäßige Begrenzungen in den ersten fünf Kalenderjahren
    Die Leistungen gemäß Ziffern 1.21 (nach Abzug der Vorleistung der GKV) und 1.22 sind in den ersten fünf Kalenderjahren begrenzt. Die Gesamtleistung pro versicherter Person beträgt
    • im ersten Kalenderjahr maximal 1.000,00 EUR;
    • in den ersten beiden Kalenderjahren zusammen maximal 2.000,00 EUR;
    • in den ersten drei Kalenderjahren zusammen maximal 3.000,00 EUR;
    • in den ersten vier Kalenderjahren zusammen maximal 4.000,00 EUR;
    • in den ersten fünf Kalenderjahren zusammen maximal 5.000,00 EUR.
    Die Aufwendungen sind dem Kalenderjahr zuzurechnen, in dem sie angefallen sind. Diese Begrenzungen entfallen, wenn der Versicherungsfall nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen ist.

    2. Beiträge
    2.1 Monatliche Raten der Tarifbeiträge
    Die monatlichen Raten der Tarifbeiträge betragen je versicherte Person
    Mann
    21-35 15,63
    36-50 23,24
    51- 34,45

    Frau
    21-35 17,31
    36-50 27,72
    51- 37,17

    Kind
    0-14 3,17
    15-21 männl. 4,81
    15-21 weibl. 5,16

    2.2 Aufnahmehöchstalter
    Für diesen Tarif gilt kein Aufnahmehöchstalter.

    4. Änderung und Ergänzung der Musterbedingungen (MB/KK 09) und der Allgemeinen Tarifbedingungen (TB/KK 08)

    4.1 Der Versicherungsschutz
    4.19 b) Zu § 6 (1) MB/KK 09: Nachweis der Aufwendungen Auf allen Kostenbelegen gemäß Ziffer 1.11 (Zahnersatz, Inlays und Kunststofffüllungen) müssen die Leistungen der GKV und bei Kostenbelegen gemäß Ziffer 1.11 a) (Zahnersatz) zusätzlich der Prozentsatz des befundbezogenen Festzuschusses bestätigt sein.

    4.2 Pflichten des Versicherungsnehmers
    4.21 Zu § 8 (1.1) TB/KK 08: Festsetzung des Beitrages
    § 8 (1.1) TB/KK 08 lautet für diesen Tarif wie folgt:
    Der Beitrag für Kinder (0-14 Jahre bzw. 15-21 Jahre) gilt bis zum Ende des Monats, in dem sie das 14. bzw. 21. Lebensjahr vollenden. Danach ist für sie der Beitrag für das tarifliche Eintrittsalter 15-21 bzw. 21-35 zu zahlen.
    Der Beitrag der Altersgruppe 21-35 bzw. 36-50 gilt bis zum Ende des Monats, in dem die versicherte Person 35 Jahre und sechs Monate bzw. 50 Jahre und sechs Monate alt wird. Danach ist der Beitrag der Altersgruppe 36-50 bzw. 51- zu zahlen.

    4.23 Zu § 9 MB/KK 09: Obliegenheiten
    Neben dem Tarif ZGPlus darf eine weitere Krankheitskostenversicherung bei der Barmenia oder einem anderen Versicherer, die ganz oder teilweise Leistungen für die unter Ziffer 1.1 genannten Aufwendungen vorsieht, weder fortgeführt noch abgeschlossen werden. Wird diese Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz berechtigt, den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

    4.24 Zu § 11 MB/KK 09: Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte
    Soweit bei einem Versicherungsfall gegenüber einem anderen Versicherer auf Grund einer Auslandsreisekrankenversicherung Ansprüche bestehen, gehen dessen Leistungsverpflichtungen vor; und zwar auch dann, wenn im Auslandsreise-Krankenversicherungsvertrag ebenfalls nur eine nachrangige Haftung vereinbart ist. Dies wirkt sich allein auf einen Ausgleich zwischen den Versicherern aus. Das heißt, der Versicherungsnehmer muss den anderen Versicherer nicht zuerst in Anspruch nehmen.

    4.3 Ende der Versicherung
    4.32 Zu § 15 MB/KK 09: Beendigung der Versicherung
    Endet die Versicherung bei der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung, so endet die Versicherung nach dem Tarif ZGPlus für die betreffende Person zum Ende des Monats, in dem die Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung fortfällt. Der Versicherungsnehmer hat die Beendigung der Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
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