Zahnversicherung Continentale CEZK / CEZP
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Testergebnisse
Continentale CEZK
- Finanztest 05/2010: Gut 2,1
- Finanztest 12/2008: Nahm nicht teil
(geschätzte Note anhand ähnlicher Tarife: 2,3)
- Ökotest: Testsieger Preis/Leistung
- versichert.de: 62% - 3 Sterne
Continentale CEZP
- versichert.de: 82% - 5 Sterne
- Finanztest 05/2010: Nahm nicht teil
(geschätzte Note anhand ähnlicher Tarife: 1,2)
Versicherer
Versicherer ist die Continentale Krankenversicherung mit Sitz in Dortmund.
Zur Continentale-Gruppe gehören insgesamt sieben Versicherer, mit 4,9 Millionen Versicherten und 2,6 Milliarden Beitragseinnahmen gehört die Continentale zu den großen deutschen Versicherern. Die Continentale ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Dank dieser Rechtsform ist die Continentale vor Aktionärsinteressen und Übernahmen geschützt - denn ein Versicherungsverein gehört seinen Mitgliedern.
Tarifbeschreibung CEZK
Continentale CEZK: Gutes Preis-Leistungs-Verhältnis,
günstige Beiträge, aber keine Höchstleistungen. Ein sehr solider
Tarif und aufgrund des Preis-Leistungsverhältnis einer der meistverkauften
Tarife Deutschlands.
Leistungen der Zahnversicherung CEZK
- 75% Erstattung für Zahnersatz und Inlays
Tarifbeschreibung CEZP
Continentale CEZP: Sehr hohe Leistungen, bis zu 90% Erstattung für Zahnersatz, inklusive Füllungen und Prophylaxe
Leistungen der Zahnversicherung CEZP
- 90% Erstattung für Zahnersatz und Inlays
- 100% Erstattung für Füllungen
- 80 EUR für prof. Zahnreinigung
Vertragsdetails CEZK
- Laufzeit des Vertrages: 2 Jahre
- Zahnstaffel: Keine
- Höchstgrenze: Keine
- Wartezeit: Allgemeine Wartezeit 3 Monate, Besondere Wartezeit 8 Monate für Zahnersatz und Kieferorthopädie
- Versicherer verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrecht
Vertragsdetails CEZP
- Laufzeit des Vertrages: 3 Jahre
- Zahnstaffel:
- 1.000 Euro (in den ersten 2 Versicherungsjahren)
- 1.500 Euro (in den ersten 3 Versicherungsjahren)
- 3.000 Euro (in den ersten 4 Versicherungsjahren)
- Höchstgrenze: Keine
- Wartezeit: Allgemeine Wartezeit 3 Monate, Besondere Wartezeit 8 Monate für Zahnersatz und Kieferorthopädie
- Versicherer verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrecht
Tarifbedingungen CEZK
Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifs CEZK für die Versicherung der Kosten
von Zahnersatz für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen Stand: 1.1.2009
A) Allgemeine Bestimmungen
1. Versicherungsbedingungen
Inhalt des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung,
Teil I: Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) und
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen.
In Erweiterung des § 4 Abs. 2 MB/KK 2009 steht der versicherten Person auch die Wahl unter den approbierten Ärzten und
Zahnärzten frei, die in einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) nach § 95 SGB V (siehe Anhang) tätig sind, wenn die
Abrechnungen nach den jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnungen vorgenommen werden.
§ 5 Abs. 1 c MB/KK 2009 gilt auch für die Behandlungen in MVZ.
Der Versicherer verzichtet auf das ihm nach § 14 Abs. 2 MB/KK 2009 zustehende ordentliche Kündigungsrecht.
2. Personenkreis
Aufgenommen werden können alle im Tätigkeitsgebiet des Versicherers wohnenden Personen. Versicherungsfähig sind ausschließlich
Personen, die Anspruch auf Leistungen der GKV haben.
3. Versicherungsjahr
Das Versicherungsjahr rechnet vom Tage des Versicherungsbeginns an (§ 2 Abs. 1 Satz 1 MB/KK 2009).
Bei Abschluss einer Versicherung nach diesem Tarif zu oder anstelle einer bestehenden Versicherung oder bei der Mitversicherung
weiterer Personen wird das Versicherungsjahr dem bereits laufenden Versicherungsjahr angeglichen.
4. Erlass der Wartezeit
Die besondere Wartezeit kann erlassen werden, wenn ein zahnärztliches Zeugnis über den Gebisszustand der zu versichernden
Person vorgelegt wird. Sie entfällt für die zu versichernde Person bei nach Vertragsabschluß eingetretenen Unfällen.
5. Zurechnung der Kostenerstattungen je Kalenderjahr
Die Kostenerstattungen des Versicherers werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem die erstattungsfähigen Leistungen durchgeführt
werden.
6. Ende des Versicherungsverhältnisses
Für Personen, die aus der GKV ausscheiden, endet das Versicherungsverhältnis nach diesem Tarif zum Ende des Monats, in dem
der Anspruch auf Leistungen der GKV endet.
B) Leistungen des Versicherers
Soweit in diesem Tarif auf eine Vorleistung der GKV abgestellt wird, sind die auf den bei ihr bestehenden Selbstbehalt angerechneten
Erstattungsansprüche als fiktive Leistung der GKV anzuerkennen, so dass diese als Vorleistung der GKV gilt.
1. Leistungen
Erstattet werden unter Anrechnung der Leistung der GKV insgesamt
a) 100 % der im Rahmen der Regelversorgung gemäß § 55 Abs. 1 SGB V (siehe Anhang) in Rechnung gestellten Kosten für
Zahnersatz (zahnärztliche Behandlung und zahntechnische Leistungen), wenn die Rechnung keine privatzahnärztlichen Vergütungsanteile
enthält.
b) 75 % der Kosten für Zahnersatz und orale Implantate gemäß Nr. 2 nach den jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnungen für
Zahnärzte und Ärzte bis zu den dort festgelegten Höchstsätzen, wenn die Rechnung vollständig oder teilweise privatzahnärztliche
Vergütungsanteile enthält; mindestens werden die Kosten erstattet, die bei einer Abrechnung gemäß a) erster Halbsatz erstattungsfähig
wären.
Bei oralen Implantaten werden die Kosten für maximal 4 Implantate je Kiefer erstattet.
Erbringt die GKV keine Leistung, entfällt eine Erstattung nach diesem Tarif.
2. Erläuterungen
Kosten für Zahnersatz sind die Gebühren für Heil- und Kostenpläne, Anästhesie, Abformungsmaßnahmen und prothetische, bei der
Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen erforderliche zahnärztliche Leistungen, Brücken, Kronen, Inlays, Stiftzähne, Wiederherstellung
der Funktion von Zahnersatz (Reparaturen) sowie Material- und Laborkosten.
Kosten für orale Implantate sind die Gebühren für Heil- und Kostenpläne, Anästhesie, implantologische Leistungen, Implantatkörper,
implantatgetragenen Zahnersatz sowie Material- und Laborkosten. Nicht erstattungsfähig sind die Kosten für augmentative Behandlungen
(Knochenaufbau mit künstlichem oder natürlichem Knochenmaterial).
C) Leistungen des Versicherungsnehmers
1. Jahresbeitrag
Der Beitrag wird bei Versicherungsbeginn nach dem jeweiligen Eintrittsalter festgesetzt (vgl. § 8 a MB/KK 2009). Dieses errechnet
sich aus dem Unterschied zwischen dem Geburtsjahr und dem Jahr des Versicherungsbeginns.
Der Jahresbeitrag kann in monatlichen Raten gezahlt werden.
Von dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden Kalenderjahr an ist der Beitrag für Jugendliche und von dem auf die
Vollendung des 20. Lebensjahres folgenden Kalenderjahr an der für Erwachsene zu entrichten.
2. Mahnkosten
Die Mahnkosten betragen je rückständige monatliche Beitragsrate 0,50 Euro.
3. Leistungsunterlagen
Die entstandenen Aufwendungen sind durch Original- oder Duplikatrechnungen nachzuweisen, auf denen die Höhe der Leistung der
GKV sowie die prozentuale Höhe des Festzuschusses bestätigt sein muss.
Die Rechnungsbelege müssen den Namen der behandelten Person, den zahnprothetischen Befund, die Behandlungstage und die
Honorare für die einzelnen Behandlungen enthalten.
Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die erforderlichen Nachweise erbracht sind.
D) Überschussverwendung
Die Möglichkeiten der Überschussverwendung (z. B. Limitierung von Beitragserhöhungen) sind in der Satzung geregelt.
E) Beitragsanpassung
Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z. B. wegen steigender
Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung
ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jede Beobachtungseinheit (Kinder und Jugendliche bis
20 Jahre; Männer und Frauen jeweils ab 21 Jahre) dieses Tarifs die erforderlichen mit den in den technischen
Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für
eine Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr als 10 % bei den Versicherungsleistungen oder von mehr als 5 % bei den
Sterbewahrscheinlichkeiten, werden die Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit
Zustimmung des Treuhänders angepasst. Bei einer Abweichung von mehr als 5 % bei den Versicherungsleistungen können die
Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders
angepasst werden. Im Übrigen findet § 8 b MB/KK 2009 Anwendung.
Hinweis:
Wir empfehlen Ihnen, uns einen von der GKV genehmigten Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes, der auch spezifizierte Kosten für
Material- und Laborleistungen enthält, einzureichen; wir teilen Ihnen daraufhin die Höhe der von uns zu erwartenden Leistungen mit.
Tarifbedingungen CEZP
Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifs CEZP für die Versicherung der Kosten zahnärztlicher Leistungen für
Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen
A) Allgemeine Bestimmungen
1. Versicherungsbedingungen
Inhalt des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung,
Teil I: Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung
(MB/KK 2009) und
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen.
In Erweiterung des § 4 Abs. 2 MB/KK 2009 steht der versicherten Person auch die Wahl unter
den approbierten Ärzten und Zahnärzten frei, die in einem medizinischen Versorgungszentrum
(MVZ) nach § 95 Sozialgesetzbuch V (SGB V - siehe Anhang) tätig sind, wenn die Abrechnungen
nach den jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnungen vorgenommen werden.
§ 5 Abs. 1 c MB/KK 2009 gilt auch für die Behandlungen in einem MVZ.
Der Versicherer verzichtet auf das ihm nach § 14 Abs. 2 MB/KK 2009 zustehende ordentliche
Kündigungsrecht.
2. Personenkreis
Aufgenommen werden können alle im Tätigkeitsgebiet des Versicherers wohnenden Personen.
Versicherungsfähig sind ausschließlich Personen, die Anspruch auf Leistungen der GKV
haben. Personen, für die Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 bzw. § 53 Abs. 4 SGB V (siehe
Anhang) in der GKV gewählt wurde, sind nicht versicherungsfähig.
3. Versicherungsjahr
Das Versicherungsjahr rechnet vom Tag des Versicherungsbeginns an (§ 2 Abs. 1 Satz 1 MB/
KK 2009).
Bei Abschluss einer Versicherung nach diesem Tarif zu oder anstelle einer bestehenden Versicherung
oder bei der Mitversicherung weiterer Personen wird das Versicherungsjahr dem
bereits laufenden Versicherungsjahr angeglichen.
4. Wartezeiten
Abweichend von § 3 Abs. 3 MB/KK 2009 gilt für Zahnbehandlung (vgl. Abschnitt B I 1) die allgemeine
Wartezeit von drei Monaten. Diese Wartezeit gilt auch für Zahnprophylaxe / Professionelle
Zahnreinigung (vgl. Abschnitt B I 2).
Für Zahnersatz, orale Implantate, augmentative Behandlung und Funktionsdiagnostik (vgl.
Abschnitte B I 3 und B I 4) gilt die besondere Wartezeit von acht Monaten (§ 3 Abs. 3 MB/KK
2009).
Die Wartezeiten können erlassen werden, wenn ein zahnärztliches Zeugnis über den Gebisszustand
der zu versichernden Person vorgelegt wird.
Die Wartezeiten entfallen bei nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfällen.
5. Zurechnung der Kostenerstattungen je Kalenderjahr
Die Kostenerstattungen des Versicherers werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem die
erstattungsfähigen Leistungen durchgeführt wurden.
6. Vertragsdauer
Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis für jede versicherte Person zum
Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer
von zwei Versicherungsjahren, mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
7. Ende des Versicherungsverhältnisses
Für Personen, die aus der GKV ausscheiden, endet das Versicherungsverhältnis nach diesem
Tarif zum Ende des Monats, in dem der Anspruch auf Leistungen der GKV endet. Das Ausscheiden
aus der GKV ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Das Versicherungsverhältnis endet ferner zum Ende des Monats, zu dem für die versicherte
Person Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 bzw. § 53 Abs. 4 SGB V (siehe Anhang) in der GKV
gewählt wurde. Die Wahl der Kostenerstattung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
B) Leistungen des Versicherers
Bestehen Ansprüche auf Erstattung der Leistungen gegenüber der GKV oder anderen Kostenträgern,
ist der Versicherer im Rahmen des tariflichen Leistungsumfanges ausschließlich für
darüber hinausgehende Aufwendungen leistungspflichtig.
Wird eine Leistung der GKV auf einen bei ihr bestehenden Selbstbehalt angerechnet, werden
diese Erstattungsansprüche als fiktive Leistung der GKV anerkannt. Die Anrechnung der Erstattungsansprüche
auf den Selbstbehalt gilt somit als Vorleistung der GKV.
Sofern in der GKV die Leistungen nach § 16 Abs. 3 a SGB V (siehe Anhang) ruhen, entfällt eine
Erstattung nach diesem Tarif.
Die zahnärztlichen Maßnahmen dürfen nur von Zahnärzten mit einer Kassenzulassung nach
§ 95 SGB V (siehe Anhang) durchgeführt werden.
I. Leistungsumfang
Die Kosten für Zahnbehandlung, Zahnersatz (nur Nr. 3 b), orale Implantate, augmentative Behandlung
und Funktionsdiagnostik werden nach den jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnungen für
Zahnärzte (GOZ) und Ärzte (GOÄ) bis zu den dort festgelegten Höchstsätzen erstattet.
1. Zahnbehandlung
a) Die Kosten für Wurzelkanalbehandlung und Parodontosebehandlung nach Abs. III 1 werden
mit 100 % erstattet.
Eine privatzahnärztliche Behandlung ist nur dann erstattungsfähig, wenn für die zahnärztliche
Maßnahme dem Grunde nach kein Sachleistungsanspruch gegenüber der GKV
besteht.
b) Die Kosten für dentin-adhäsive Füllungen nach Abs. III 1 werden unter Anrechnung der
Leistung der GKV insgesamt mit 100 % erstattet.
Erbringt die GKV keine Leistung, entfällt eine Erstattung für dentin-adhäsive Füllungen
nach diesem Tarif.
2. Zahnprophylaxe / Professionelle Zahnreinigung (PZR)
Die Kosten für Maßnahmen zur Zahnprophylaxe / PZR nach Abs. III 2 werden mit 100 % bis zu
80,– Euro je Kalenderjahr und je versicherte Person erstattet.
3. Zahnersatz, orale Implantate und augmentative Behandlung
a) Die im Rahmen der Regelversorgung nach § 55 Abs. 1 SGB V (siehe Anhang) in Rechnung
gestellten Kosten für Zahnersatz (zahnärztliche Behandlung und zahntechnische Leistungen)
werden, wenn die Rechnung keine privatzahnärztlichen Vergütungsanteile enthält,
unter Anrechnung der Leistung der GKV insgesamt mit 100 % erstattet.
b) Die Kosten für Zahnersatz, orale Implantate und augmentative Behandlung nach Abs. III 3
werden, wenn die Rechnung vollständig oder teilweise privatzahnärztliche Vergütungsanteile
enthält, unter Anrechnung der Leistung der GKV insgesamt wie folgt erstattet:
90 %, sofern ein Anspruch auf Erhöhung des Festzuschusses aufgrund einer ununterbrochenen
mindestens fünfjährigen Vorsorge nach § 55 Abs. 1 SGB V (siehe Anhang)
nachgewiesen wird;
80 %, sofern kein Anspruch auf Erhöhung des Festzuschusses aufgrund einer ununterbrochenen
mindestens fünfjährigen Vorsorge nach § 55 Abs. 1 SGB V (siehe
Anhang) besteht.
Es werden mindestens die Kosten erstattet, die bei einer Abrechnung nach Buchstabe a)
erstattungsfähig wären.
Bei oralen Implantaten werden die Kosten für maximal sechs orale Implantate je Kiefer
erstattet.
Die Kosten für eine augmentative Behandlung werden ausschließlich im Zusammenhang mit
der Versorgung der vorgenannten maximal sechs oralen Implantate je Kiefer erstattet.
Erbringt die GKV keine Leistung, entfällt eine Erstattung für Zahnersatz, orale Implantate und
augmentative Behandlung nach diesem Tarif.
4. Funktionsdiagnostik
Die Kosten für Funktionsdiagnostik nach Abs. III 4 werden ausschließlich im Zusammenhang
mit Leistungen nach Nr. 3 b unter Anwendung des zutreffenden Prozentsatzes (vgl. Nr. 3 b)
erstattet.
II. Leistungsstaffel
Die Kosten für Zahnersatz, orale Implantate, augmentative Behandlung und Funktionsdiagnostik
werden ab Versicherungsbeginn nach diesem Tarif je versicherte Person für die ersten vier
Versicherungsjahre auf folgende maximale Erstattungsbeträge begrenzt:
– in den ersten beiden Versicherungsjahren bis zu einem Erstattungsbetrag
von insgesamt 1.000,– Euro
– in den ersten drei Versicherungsjahren bis zu einem Erstattungsbetrag
von insgesamt 1.500,– Euro
– in den ersten vier Versicherungsjahren bis zu einem Erstattungsbetrag
von insgesamt 3.000,– Euro
Die maximalen Erstattungsbeträge gelten nicht für Leistungen aufgrund von Unfällen, die sich
nachweislich nach Versicherungsbeginn ereignet haben.
III. Erläuterungen
1. Kosten für Wurzelkanalbehandlung sind zahnärztliche Aufwendungen für die Aufbereitung und
Versorgung der Wurzelkanäle und des Zahnes, Wurzelspitzenresektionen sowie die in diesem
Rahmen erforderlichen Röntgenaufnahmen (außer Computertomographien), Lokalanästhesien
und chirurgische Nachbehandlungen.
Kosten für Parodontosebehandlung sind ergänzende, über die Leistung der GKV hinausgehende
zahnärztliche Aufwendungen für regenerative Maßnahmen zur Wiederherstellung des
Aufbaus und der Funktion des Zahnhalteapparates sowie die in diesem Rahmen erforderlichen
Röntgenaufnahmen (außer Computertomographien), Lokalanästhesien und parodontalchirurgische
Nachbehandlungen.
Kosten für dentin-adhäsive Füllungen sind zahnärztliche Aufwendungen für Maßnahmen zum
Ersatz der Zahnhartsubstanz unter Verwendung von Komposit als Füllmaterial in Schmelz-Dentin-
Adhäsivtechnik.
2. Kosten für Zahnprophylaxe / PZR sind Aufwendungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen.
Dazu zählen die Erstellung eines Mundhygienestatus sowie die eingehende Untersuchung auf
Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, die Beurteilung der Mundhygiene und des Zahnfleischzustandes,
die Kontrolle des Übungserfolges, die Aufklärung über Krankheitsursachen der Zähne,
die Beseitigung von harten und weichen Zahnbelägen sowie die Behandlung, die Fluoridierung
und die Versiegelung von überempfindlichen Zahnflächen.
3. Kosten für Zahnersatz sind die Gebühren für Heil- und Kostenpläne, Lokalanästhesien (außer
Narkosen), Abformungsmaßnahmen, Röntgenleistungen (außer Computertomographien) und
prothetische zahnärztliche Leistungen, Brücken, Kronen, Inlays, Onlays, Stiftzähne, Wiederherstellung
der Funktion von Zahnersatz (Reparaturen) sowie Material- und Laborkosten.
Kosten für orale Implantate sind die Gebühren für Heil- und Kostenpläne, Lokalanästhesien
(außer Narkosen), Röntgenleistungen (außer Computertomographie), implantologische Leistungen,
Implantatkörper, implantatgetragenen Zahnersatz sowie Material- und Laborkosten.
Kosten für augmentative Behandlungen sind die Gebühren für Lokalanästhesien (außer Narkosen),
Röntgenleistungen (außer Computertomographien), Knochenaufbau mit künstlichem oder
natürlichem Knochenmaterial einschließlich Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff sowie
Material- und Laborkosten.
4. Kosten für Funktionsdiagnostik sind die Gebühren für funktionsanalytische und funktionstherapeutische
Maßnahmen einschließlich der Material- und Laborkosten des erforderlichen Zahnmodells,
die nach Beginn einer Versorgung mit Zahnersatz, oralen Implantaten oder augmentativen
Behandlungen erfolgen.
C) Leistungen des Versicherungsnehmers
1. Jahresbeitrag
Der Beitrag wird bei Versicherungsbeginn nach dem jeweiligen Eintrittsalter festgesetzt
(vgl. § 8 a MB/KK 2009). Dieses errechnet sich aus dem Unterschied zwischen dem Geburtsjahr
und dem Jahr des Versicherungsbeginns.
Der Jahresbeitrag kann in monatlichen Raten gezahlt werden.
Von dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden Kalenderjahr an ist der Beitrag für
Jugendliche und von dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres folgenden Kalenderjahr an
der für Erwachsene zu entrichten.
2. Mahnkosten
Die Mahnkosten betragen je rückständige monatliche Beitragsrate 0,50 Euro.
3. Leistungsunterlagen
Die entstandenen Aufwendungen sind durch Original- oder Duplikatrechnungen nachzuweisen,
auf denen die Höhe der Leistung der GKV sowie bei Zahnersatz, oralen Implantaten und
augmentativen Behandlungen die prozentuale Höhe des Festzuschusses bestätigt sein muss.
Zudem ist zur Erstattung der Kosten für Funktionsdiagnostik ein Befunderhebungsbogen einzureichen.
Die Höhe der Leistung anderer leistungspflichtiger Kostenträger muss ebenfalls bestätigt sein.
Wenn die GKV keine Leistung erbringt, müssen die Rechnungen im Original sowie mit einer
sachverhaltsbezogenen Begründung der GKV, dass diese keine Erstattung vornimmt, vorgelegt
werden.
Die Rechnungsbelege müssen den Namen der behandelten Person, den zahnmedizinischen
Befund, die Behandlungstage und die Honorare für die einzelnen Behandlungen enthalten.
Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die erforderlichen Nachweise erbracht
sind.
D) Überschussverwendung
Die Möglichkeiten der Überschussverwendung (z. B. Limitierung von Beitragserhöhungen) sind
in der Satzung geregelt.
E) Beitragsanpassung
Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers
z. B. wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer
Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht
der Versicherer zumindest jährlich für jede Beobachtungseinheit (Kinder und Jugendliche
bis 20 Jahre; Männer und Frauen jeweils ab 21 Jahre) dieses Tarifs die erforderlichen
mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und
Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eine
Abweichung von mehr als 10 % bei den Versicherungsleistungen oder von mehr als 5 % bei den
Sterbewahrscheinlichkeiten, werden die Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer
überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Bei einer
Abweichung von mehr als 5 % bei den Versicherungsleistungen können die Beiträge dieser
Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des
Treuhänders angepasst werden. Im Übrigen findet § 8 b MB/KK 2009 Anwendung.
Hinweis:
1. Heil- und Kostenplan
Wir empfehlen Ihnen, uns einen von der GKV genehmigten Heil- und Kostenplan Ihres Zahnarztes,
der auch spezifizierte Kosten für Material- und Laborleistungen enthält, einzureichen; wir
teilen Ihnen daraufhin die Höhe der von uns zu erwartenden Leistungen mit.
2. Definition Sachleistungsanspruch bzw. Sachleistungsprinzip in der GKV
Das Sachleistungsprinzip bedeutet, dass der Versicherte im Krankheitsfall die Leistungen in
Anspruch (Sachleistungsanspruch) nehmen kann, ohne dass der Zahnarzt hierfür eine Rechnung
stellen darf. Der Patient ist kein Vertragspartner des Zahnarztes, sondern er wird im Auftrag
seiner Krankenkasse versorgt (Vorlage der Versichertenkarte). Der Umfang des Sachleistungsanspruchs
ist im SGB V geregelt.