Zahnversicherung Hanse Merkur EZ+EZT+EZP
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Testurteile Hanse Merkur
- 5 Sterne bei GutGuenstigVersichert.de
- Testsieger (sehr gut 1,1) Finanztest 05/2010
Versicherer
Versicherer ist die Hanse Merkur Krankenversicherung mit Sitz in Hamburg.
Tarifbeschreibung
EZ+EZT+EZP: Die Bausteine EZ+EZT in Kombination ergeben einen neuen Tarif, der erst 2009 auf den Markt gekommen ist. Es werden 90% für Zahnersatz erstattet, darüber hinaus werden im Falle einer Regelversorgung 100% übernommen. Mit dem Zusatzbaustein EZP können auch Zahnbehandlungen erstattet werden.
Leistungen EZ+EZT
- 90% Erstattung für Zahnersatz und Inlays
- 100% Erstattung für Zahnersatz bei Regelversorgung
Leistungen EZP
- 100% Erstattung für Wurzelbehandlungen, Parodontose
- 100% Erstattung für Prophylaxe (max. 50 EUR)
- 100% Erstattung für Versiegelungen
Vertragsdetails
- Laufzeit des Vertrages: 2 Jahre
- Zahnstaffel:
- Im ersten Jahr 600 EUR
- In den ersten beiden Jahren 1.200 EUR
- In den ersten drei Jahren 1.800 EUR
- In den ersten vier Jahren 2.400 EUR
- Danach unbegrenzt
- Höchstgrenze: Implantate sind auf 6 Implantate im Oberkiefer und 4 Implantate im Unterkiefer beschränkt.
- Wartezeit: Allgemeine Wartezeit 3 Monate, Besondere Wartezeit 6 Monate für Zahnersatz
Tarifbedingungen Zahnversicherung Hanse Merkur
Tarif EZT
I. Versicherungsleistungen
1. Erstattungsfähige Aufwendungen
Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnersatz einschl. Reparaturen und Wiedereingliederungsmaßnahmen sowie dafür erforderliche
zahnärztliche Leistungen. Als erstattungsfähige Aufwendungen gelten die Rechnungsbeträge, soweit die Gebühren im Rahmen
der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen
entsprechen oder soweit der Zahnersatz im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung erbracht wird.
1.1. Als Zahnersatz gelten prothetische Leistungen einschl. Brücken, Kronen und Inlays (auch bei Versorgung eines Einzelzahnes),
Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen sowie funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen.
1.2. Als Zahnersatz gelten außerdem implantologische Leistungen.
1.3. Erstattungsfähig im Rahmen dieser medizinisch notwendigen Heilbehandlung sind weiterhin zahntechnische Laborarbeiten und
Materialien, soweit sie im Preis- und Leistungsverzeichnis des Versicherers*) aufgeführt sind und im Rahmen der dort genannten
Höchstbeträge berechnet werden. Der Versicherer kann das Preis- und Leistungsverzeichnis abändern, um die Erstattung der angemessenen
Kosten für zahntechnische Leistungen (§ 9 GOZ) sicherzustellen.
*) Das Preis- und Leistungsverzeichnis ist diesen Unterlagen beigefügt.
2. Erstattungshöhe
Die erstattungsfähigen Aufwendungen nach Punkt I. 1. werden - unter Anrechnung der Vorleistungen der GKV und der HanseMerkur
Krankenversicherung AG nach dem unter Punkt II. angegebenen versicherten Tarif - zu
100 %
ersetzt, sofern eine Regelversorgung der GKV ausschließlich im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung durchgeführt wird.
Wird eine Behandlung mit privatärztlichen Anteilen gewählt, verringert sich der Erstattungssatz auf
90 %.
Zu Beginn der Versicherung gelten für die Erstattungen nachstehende Höchstbeträge:
- insgesamt 420 EUR bis zum Ende des 1. Versicherungsjahres
- insgesamt 840 EUR bis zum Ende des 2. Versicherungsjahres
- insgesamt 1.260 EUR bis zum Ende des 3. Versicherungsjahres
- insgesamt 1.680 EUR bis zum Ende des 4. Versicherungsjahres
unbegrenzt ab dem 5. Versicherungsjahr
Bei Zahnersatz infolge eines Unfalls entfallen diese Höchstbeträge für den jeweiligen Versicherungsfall.
Erfolgt eine Vorleistung durch die GKV, so muss dem Versicherer zur Erstattung von Leistungen für Zahnersatz zusammen mit der
Rechnung ein von der GKV genehmigter und abgerechneter Heil- und Kostenplan des Zahnarztes vorgelegt werden.
Wird eine Regelversorgung der GKV ausschließlich im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung durchgeführt, so darf die Gesamterstattung
einschließlich der Vorleistungen der GKV und der HanseMerkur Krankenversicherung AG nach dem unter Punkt II. angegebenen
versicherten Tarif die erstattungsfähigen Aufwendungen nach Punkt I. 1. nicht überschreiten. Wird eine Behandlung mit privatärztlichen
Anteilen gewählt, so darf die Gesamterstattung 90 % der erstattungsfähigen Aufwendungen nach Punkt I. 1. nicht überschreiten.
Wird für Behandlungen nach Punkt I. 1. 1. keine Vorleistung der GKV nachgewiesen, so wird für diese Leistungen einschließlich
zugehöriger zahntechnischer Laborarbeiten und Materialien gemäß Punkt I. 1. 3. eine fiktive Vorleistung der GKV in Höhe von 40 %
der erstattungsfähigen Aufwendungen angesetzt.
Die Erstattung für implantologische Leistungen gemäß Punkt I. 1. 2. einschließlich Material- und Laborkosten gemäß Punkt I. 1. 3. ist
auf maximal 6 Implantate im Oberkiefer und 4 Implantate im Unterkiefer beschränkt.
II. Versicherungsfähigkeit
Nach Tarif EZT können Personen versichert werden, die bei einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind
und ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Eine Versicherung nach Tarif EZT ist nur zusammen mit einem
der Tarife EST, ESTH, EZ und EG möglich.
Entfällt eine dieser Voraussetzungen, so endet die Versicherung für die betreffende versicherte Person zum Ende des Monats, in dem
der Wegfall der Voraussetzung eingetreten ist.
Tarif EZ
I. Versicherungsleistungen
1. Erstattungsfähige Aufwendungen
Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnersatz einschl. Reparaturen und Wiedereingliederungsmaßnahmen. Als erstattungsfähige
Aufwendungen gelten die Rechnungsbeträge, soweit die Gebühren im Rahmen der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung
für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen oder soweit der Zahnersatz
im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung erbracht wird.
Als Zahnersatz gelten prothetische Leistungen einschl. Brücken, Kronen und Einlagefüllungen (auch bei Versorgung eines Einzelzahnes),
Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische sowie implantologische
Leistungen.
Erstattungsfähig im Rahmen dieser medizinisch notwendigen Heilbehandlung sind weiterhin zahntechnische Laborarbeiten und Materialien,
soweit sie im Preis- und Leistungsverzeichnis des Versicherers*) aufgeführt sind und im Rahmen der dort genannten Höchstbeträge
berechnet werden. Der Versicherer kann das Preis- und Leistungsverzeichnis abändern, um die Erstattung der angemessenen
Kosten für zahntechnische Leistungen (§ 9 GOZ) sicherzustellen.
*) Das Preis- und Leistungsverzeichnis ist diesen Unterlagen beigefügt.
2. Erstattungshöhe
Die erstattungsfähigen Aufwendungen nach I. 1. werden zu 30 %
ersetzt.
Zu Beginn der Versicherung gelten für die Erstattungen nachstehende Höchstbeträge:
- insgesamt 180 EUR bis zum Ende des 1. Versicherungsjahres
- insgesamt 360 EUR bis zum Ende des 2. Versicherungsjahres
- insgesamt 540 EUR bis zum Ende des 3. Versicherungsjahres
- insgesamt 720 EUR bis zum Ende des 4. Versicherungsjahres
unbegrenzt ab dem 5. Versicherungsjahr
Bei Zahnersatz infolge eines Unfalls entfallen diese Höchstbeträge für den jeweiligen Versicherungsfall.
Zur Erstattung von Leistungen für Zahnersatz muss dem Versicherer zusammen mit der Rechnung ein von der gesetzlichen Krankenversicherung
genehmigter und abgerechneter Heil- und Kostenplan des Zahnarztes vorgelegt werden. Die Gesamterstattung einschließlich
der Vorleistung darf 90 % der erstattungsfähigen Aufwendungen nach I. 1. nicht überschreiten.
Die Erstattung für implantologische Leistungen einschließlich Material- und Laborkosten ist auf maximal 6 Implantate im Oberkiefer und
4 Implantate im Unterkiefer beschränkt.
II. Versicherungsfähigkeit
Nach Tarif EZ können Personen versichert werden, die bei einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind und ihren
ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Entfällt eine dieser Voraussetzungen, so endet die Versicherung für die betreffende versicherte Person zum Ende des Monats, in dem
der Wegfall der Voraussetzung eingetreten ist.
Tarif EZP
I. Versicherungsleistungen
Erstattungsfähig sind die gemäß Punkt I. 1. bis I. 4. angegebenen Aufwendungen für Zahnbehandlung und Prophylaxe. Als erstattungsfähige
Aufwendungen gelten die Rechnungsbeträge, soweit die Gebühren im Rahmen der jeweils geltenden amtlichen deutschen
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen oder soweit
die Behandlung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung erbracht wird.
Sieht die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) im Versicherungsfall eine Leistung vor, so besteht ein Leistungsanspruch aus Tarif
EZP nur nach Vorleistung der GKV. Diese ist nachzuweisen; die Erstattung aus Tarif EZP wird um die Vorleistung gemindert. Hat die
versicherte Person in der GKV einen Selbstbehalt gemäß § 53 SGB V vereinbart, zählt dieser zu den anrechenbaren Vorleistungen der
GKV.
1. Zahnprophylaxe 100 %
Erstattungsfähig sind die folgenden zahnmedizinischen Prophylaxemaßnahmen:
- Professionelle Zahnreinigung,
- Zahnsteinentfernung,
- Speicheltest zur Keimbestimmung,
- Professionelle Erstellung eines Mundhygienestatus,
- Kontrolle des Übungserfolgs.
Die Erstattung für Leistungen gemäß Punkt I. 1. ist auf insgesamt 50 EUR pro Kalenderjahr begrenzt.
2. Besondere Füllungen 100 %
Ersetzt werden die erstattungsfähigen Aufwendungen für besondere Füllungen (Komposit- / Kunststofffüllungen). Amalgamfüllungen
und Inlays fallen nicht unter den Versicherungsschutz.
3. Wurzelbehandlung 100 %
Ersetzt werden die erstattungsfähigen Aufwendungen im Rahmen einer Wurzelbehandlung (Wurzelkanalbehandlung, Wurzelspitzenresektion).
4. Fissurenversiegelung 100 %
Ändert die GKV den Leistungsumfang für Zahnbehandlungen und -prophylaxe, so kann der Versicherer mit Zustimmung des Treuhänders
die Leistungen gemäß Punkt I. ändern, um für den Versicherten weiterhin einen sachgerechten Ergänzungsschutz sicherzustellen.
II. Versicherungsfähigkeit
Nach Tarif EZP können Personen versichert werden, die bei einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind
und ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Entfällt eine dieser Voraussetzungen, so endet die Versicherung für die betreffende versicherte Person zum Ende des Monats, in dem
der Wegfall der Voraussetzung eingetreten ist.