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Zahnversicherung Wuerttembergische

Testurteile

  • Tarif ZG70 (solo) ist gut (2,2) laut Finanztest 12/2008
  • 6 Sterne (Testsieger) für Zahnersatz bei GutGuenstigVersichert.de
  • Tarif ZG70 (solo) gut (1,9) laut Finanztest 05/2010

Versicherer

Ihr Versicherer ist die Wuerttembergische Versicherung aus Stuttgart.

Die Württembergische ist bekannt als -Fels in der Brandung- und Teil des Versicherungskonzerns Wuerttembergische + Wuestenroth.

Tarifbeschreibung

ZG70+BZG20: In dieser Kombination werden die Kosten für Zahnersatz in der Regel komplett übernommen. Denn in diesem Tarif werden anders als üblich die Leistungen der Krankenkasse NICHT angezogen. Dadurch erhält man zusätzlich zur Kassenleistung bis zu 90% Erstattung. Das reicht in der Regel aus, damit kein Eigenanteil bleibt.

Leistungen ZG70

  • 70% Erstattung für Zahnersatz und Inlays
  • Keine Anrechnung der Kassenleistung
Leistungen BZG20
  • + 20% Erstattung für Zahnersatz und Inlays
  • 100% Erstattung für Prophylaxe (max. 80 EUR)
  • 165 EUR für Brillen

Vertragsdetails

  • Laufzeit des Vertrages: 2 Jahre
  • Zahnstaffel:
    • In den ersten 12 Monaten 1.000 EUR
    • In den ersten 24 Monaten 2.000 EUR
    • In den ersten 36 Monaten 3.000 EUR
    • In den ersten 48 Monaten 4.000 EUR
    • Danach unbegrenzt
    • Kann sich bei schlechtem Zustand der Zähne verlängern
  • Höchstgrenze: Keine
  • Wartezeit: Allgemeine Wartezeit 3 Monate, Besondere Wartezeit 8 Monate für Zahnersatz

Tarifbedingungen Zahnversicherung Wuerttembergische

Tarif ZG Zahnersatz-Zusatzversicherung für Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung und Versicherte im Basistarif

gültig in Verbindung mit den AVB Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) und Teil II Tarifbedingungen der Württembergischen Krankenversicherung Aktiengesellschaft

1. Versicherungsfähigkeit
Versicherungsfähig sind Personen, die in der Gesetzlichen Krankenversicherung oder im Basistarif eines privaten Krankenversicherungsunternehmens versichert sind.

2. Versicherungsleistungen
Aufwendungen für Zahnersatz bei einer medizinisch notwendigen zahnärztlichen Heilbehandlung im Rahmen der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)

3. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für:
Zahnersatz. Als Zahnersatz gelten Einlagefüllungen (Inlays), Kronen und Brücken, Implantate, Prothesen, Eingliederung von Aufbisshilfen und Schienen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie die mit Zahnersatz in Zusammenhang stehenden Behandlungen und Maßnahmen und angemessenen Material- und Laborkosten.

Nicht versichert sind Zahnbehandlungen und Kieferorthopädische Behandlungen.
  • Erstattet werden in Tarifstufe ZG70 70 %
zusammen mit den Leistungen des Sozialversicherungsträgers oder eines privaten Krankenversicherers jedoch höchstens 80% der tatsächlich entstandenen erstattungsfähigen Aufwendungen.

Die erstattungsfähigen Aufwendungen sind begrenzt auf einen Rechnungsbetrag von höchstens:
  • 1 000 Euro in den ersten 12 Monaten,
  • 2 000 Euro in den ersten 24 Monaten,
  • 3 000 Euro in den ersten 36 Monaten und
  • 4 000 Euro in den ersten 48 Monaten
ab Versicherungsbeginn des Tarifs.

Diese Regelung gilt nicht für erstattungsfähige Aufwendungen, die nachweislich auf einen Unfall zurückzuführen sind.
Bei Maßnahmen mit einem voraussichtlichen Kostenaufwand (Rechnungsbetrag) von mindestens 1.500 Euro, ist rechtzeitig vor Behandlungsbeginn ein Heil- und Kostenplan mit Begründung der medizinischen Notwendigkeit einzureichen. Der Versicherer erstattet die Kosten für die Erstellung des Heil- und Kostenplans und verpflichtet sich, diesen unverzüglich zu prüfen und über die zu erwartende Versicherungsleistung Auskunft zu geben. Bei nicht rechtzeitiger Vorlage des Heil- und Kostenplans halbiert sich der Erstattungssatz der jeweiligen Tarifstufe.

4. Besondere Bestimmungen
Der Versicherer verzichtet auf das ihm nach § 14 (2) MB/KK 2009 zustehende ordentliche Kündigungsrecht. Der Versicherungsschutz nach diesem Tarif kann nicht mehrfach vereinbart werden.

5. Beiträge
Die monatlich zu zahlende Beitragsrate ergibt sich aus dem Versicherungsschein bzw. einem späteren Nachtrag zum Versicherungsschein. Eintrittsalter ist die Differenz zwischen Beginn- und Geburtsjahr (vgl. AVB Teil II zu § 8 (1) MB/KK 2009).
Punkt b) der AVB Teil II zu § 8 (1) MB/KK 2009 gilt nicht.

Tarif BZG20 Krankheitskostenzusatzversicherung für Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung und Versicherte im Basistarif

gültig in Verbindung mit den AVB Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) und Teil II Tarifbedingungen der Württembergischen Krankenversicherung Aktiengesellschaft

1. Krankheitskostenzusatzversicherung nach Tarif BZG20 zum Risikobeitrag
Für die Krankheitskostenzusatzversicherung nach Tarif BZG20 wird der Beitrag nach Art der Schadenversicherung kalkuliert. Bei seiner Berechnung wird das mit dem Älterwerden einer versicherten Person steigende Wagnis nicht berücksichtigt und eine Alterungsrückstellung nicht gebildet. AVB Teil I § 8a Abs. 2 MB/KK 2009 gilt nicht.

2. Versicherungsfähigkeit
Versicherungsfähig sind Personen, die in der Gesetzlichen Krankenversicherung oder im Basistarif eines privaten Krankenversicherungsunternehmens versichert sind.

3. Versicherungsleistungen
3.1. Aufwendungen für Zahnersatz bei einer medizinisch notwendigen zahnärztlichen Heilbehandlung im Rahmen der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnersatz.
Als Zahnersatz gelten Einlagefüllungen (Inlays), Kompositfüllungen (Schmelz- Dentin-Adhäsivtechnik), Kronen und Brücken, Prothesen, implantologische Leistungen, Eingliederung von Aufbisshilfen und Schienen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie die mit Zahnersatz in Zusammenhang stehenden Behandlungen und Maßnahmen und angemessenen Material- und Laborkosten.
Nicht versichert sind Zahnbehandlungen und kieferorthopädische Behandlungen. Erstattet werden 20 % der erstattungsfähigen Aufwendungen. Bei Kompositfüllungen sind die erstattungsfähigen Aufwendungen auf den Regelhöchstsatz der GOZ begrenzt.*
Der Erstattungsbetrag ist zusammen mit den Leistungen des Sozialversicherungsträgers sowie Leistungen nach anderen Versicherungstarifen oder von sonstigen Leistungsträgern auf 100 % des Rechnungsbetrages begrenzt. Die erstattungsfähigen Aufwendungen sind begrenzt auf einen Rechnungsbetrag von höchstens:
  • 1000 Euro in den ersten 12 Monaten,
  • 2000 Euro in den ersten 24 Monaten,
  • 3000 Euro in den ersten 36 Monaten und
  • 4000 Euro in den ersten 48 Monaten
ab Versicherungsbeginn des Tarifs.
Diese Regelung gilt nicht für erstattungsfähige Aufwendungen, die nachweislich auf einen Unfall zurückzuführen sind.
Bei Maßnahmen mit einem voraussichtlichen Kostenaufwand (Rechnungsbetrag) von mehr als 1.500 Euro ist rechtzeitig vor Behandlungsbeginn ein Heil- und Kostenplan mit Begründung der medizinischen Notwendigkeit einzureichen. Der Versicherer erstattet die Kosten für die Erstellung des Heil- und Kostenplans und verpflichtet sich, diesen unverzüglich zu prüfen und über die zu erwartende Versicherungsleistung Auskunft zu geben. Erfolgt die Vorlage des Heil- und Kostenplans nicht oder nicht rechtzeitig, halbiert sich der Erstattungssatz.

3.2. Aufwendungen für professionelle Zahnreinigung
Erstattet werden innerhalb eines Versicherungsjahres 100 % der Aufwendungen für zahnmedizinische Individualprophylaxe-Maßnahmen (professionelle Zahnreinigung). Dazu zählen insbesondere
  • Erstellen eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen und die Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisungen
  • Lokale Fluoridierung mit Lack oder Gel als Maßnahme zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz
  • Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen
  • Behandlung von überempfindlichen Zahnflächen
  • Entfernung harter und weicher Zahnbeläge einschließlich Politur
Die tarifliche Leistung ist begrenzt auf einen Betrag von 80 EUR je Versicherungsjahr.

3.3. Aufwendungen für Sehhilfen
Erstattet werden innerhalb von zwei Versicherungsjahren 100% der Aufwendungen für Sehhilfen und deren Reparaturleistungen, begrenzt auf einen Betrag von 125 EUR. Bei Kindern entsteht bereits vor Ablauf von zwei Versicherungsjahren ein erneuter Anspruch, wenn sich die Sehschärfe je Auge um mindestens 0,5 Dioptrien ändert. Als Sehhilfen gelten Brillengläser, Brillenfassungen und Haftschalen.

4. Besondere Bestimmungen
Der Versicherungsschutz nach diesem Tarif kann nicht mehrfach vereinbart werden.

5. Beiträge
Die monatlich zu zahlende Beitragsrate ergibt sich aus dem Versicherungsschein bzw. einem späteren Nachtrag zum Versicherungsschein. Der Beitrag wird altersunabhängig berechnet. Abs. b) AVB Teil II zu § 8 (1) MB/ KK 2009 gilt nicht.

* Das ist der 2,3fache Satz der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).